Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
Stand: 26.01.2020
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.01.2008 – 1 BvR 1806/02Zitiert von 17
- SG Münster, 15.02.2002 – S 6 (13) P 23/00
- BSG, 12.02.2004 – B 12 P 3/02 RZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 22.09.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 340/21
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 – L 2 R 1706/11Zitiert von 2
- BSG, 29.11.2006 – B 12 P 1/05 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.01.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 554/21
- LSG Thüringen, 26.02.2019 – L 6 P 1387/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 03.07.2018 – 8 W 24/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/51#abs-1 (1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich elektronisch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden. Das Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden, sobald diese mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind. Das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres über das elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/51#abs-2 (2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten. Die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/51#abs-3 (3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird.